Seit dem 1. Mai 2015 ist es im Ausland wohnhaften Mitarbeitern gesetzlich verboten, ein Schweizer Geschäftsfahrzeug im EU-Raum für private Fahrten zu benutzen. Lediglich direkte Fahrten zur Arbeitsstätte und kurze Unterbrechnungen sind erlaubt. Damit können Sie als Arbeitgeber auf zwei Arten umgehen.

Die ers­te Opti­on: Sie ver­bie­ten Ihrem Mit­ar­bei­ter jeg­li­che pri­va­te Nut­zung des Fahr­zeu­ges und hal­ten dies im Arbeits­ver­trag fest. Ein­zig tole­riert wer­den kur­ze Fahrt­un­ter­brü­che auf dem direk­ten Weg nach Hau­se oder auf dem Weg zur Arbeit (u.a. Einkäufe).

Die zwei­te Opti­on: Sie mel­den Sie das Fahr­zeug beim Zoll «zur Über­füh­rung in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr» an, damit Ihr Mit­ar­bei­ter das Fahr­zeug legal für pri­va­te Fahr­ten im EU-Raum nut­zen kann. Dies gilt dann unein­ge­schränkt für Zei­ten nach Fei­er­abend, Aus­flü­ge an den Wochen­en­den wie auch Urlaubs­rei­sen inner­halb der EU.

So stellen wir gemeinsam sicher, dass Ihre Mitarbeiter legal privat im EU-Raum unterwegs sind.

Wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­ten­den Pri­vat­fahr­ten im Fir­men­wa­gen ermög­li­chen möch­ten, muss das Fahr­zeug beim Zoll «zur Über­füh­rung in den zoll­recht­lich frei­en Ver­kehr» ange­mel­det wer­den. Mit die­sem kom­ple­xen Vor­gang haben wir uns seit Inkraft­tre­ten des Geset­zes 2015 inten­siv auseinandergesetzt.

Seit Janu­ar 2017 ver­zol­len wir erfolg­reich Fahr­zeu­ge unse­rer Kun­den, dies in den Län­dern Deutsch­land, Frank­reich und Öster­reich. Ita­li­en ist und bleibt sehr unsi­cher, folg­lich sehen wir von Ver­zol­lun­gen nach Ita­li­en ab.

Vor­aus­set­zung

Das Fahr­zeug muss bei der MFFM unter Ver­trag sein. Zudem muss die MFFM Eigen­tü­mer der Fahr­zeu­ge sein. Soll­te dies nicht der Fall sein, so unter­brei­ten wir Ihnen ger­ne tele­fo­nisch oder per Email Lösungsvorschläge.

Unser Ange­bot

Die MFFM küm­mert sich um sämt­li­che admi­nis­tra­ti­ven und orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­ga­ben und stellt sicher, dass die Ver­zol­lung zeit­na­he und rei­bungs­los abge­wi­ckelt wer­den kann. Sie stellt in Zusam­men­ar­beit mit pro­fes­sio­nel­len Part­nern und Zoll­agen­tu­ren sicher, dass alles ord­nungs­ge­mäss ange­mel­det und abge­wi­ckelt wird.

Las­sen Sie sich beraten

Wir ste­hen Ihnen bei allen Fra­gen rund um die Ver­zol­lung kom­pe­tent zur Seite.

Bera­tungs­ter­min vereinbaren

Verzollung Schritt für Schritt

 

1. Ursprungs­nach­weis
Um ein Fahr­zeug Grenz­gän­ger-sicher zu machen, braucht es zunächst einen Ursprungs­nach­weis des Autos, das mög­lichst aus der EU stam­men soll­te. Ist dies nicht der Fall, wird zusätz­lich 10 Pro­zent Import­zoll fäl­lig, der nicht rück­erstat­tungs­fä­hig ist. Bit­te klä­ren Sie also vor­ab den Pro­duk­ti­ons­stand­ort ab – auch mit unse­rer Hil­fe – es lohnt sich.

2. Anmel­dung bei der Zollagentur
Mit einer Waren­ver­kehrs­be­schei­ni­gung mel­det man das Fahr­zeug bei der Zoll­agen­tur an, die­se stellt der Lea­sing-Gesell­schaft eine Rech­nung für die Mehr­wert­steu­er, die spä­ter zurück­fe­for­dert wer­den kann – ähn­lich, wie wenn man pri­vat Waren aus der EU in die Schweiz aus­führt und am Zoll die Mehr­wert­steu­er zurück­er­stat­tet bekommt.

3. MF Fleet­ma­nage­ment Ser­vice nutzen
Die MF Fleet­ma­nage­ment AG stellt die erwähn­ten Papie­re bereit, der Fah­rer geht damit und mit sei­nem Auto zur Zoll­agen­tur und hat inner­halb von rund zwan­zig Minu­ten alles form­voll­endet abge­wi­ckelt. Die Mehr­wert­steu­er ver­rech­net MF dem Kun­den wei­ter und sorgt aber auch dafür, dass die­ser das Geld über ein kom­ple­xes Rück­for­de­rungs­sys­tem wie­der zurückerhält.

Unser Verzollungs-Paket

Wir kümmern uns für Sie nach der Verzollung um die Rückforderung der im Voraus bezahlten Umsatzsteuer. Bis Dato wurden sämtliche Anträge bewilligt.

Deutsch­land

MFFM for­dert die Umsatz­steu­er voll­um­fäng­lich zurück (100 %). Die Bear­bei­tung der Anträ­ge dau­er­te bis dato zwi­schen 12 und 18 Mona­ten. Bei Bewil­li­gung des Rück­for­de­rungs­an­tra­ges erhält der Kun­de 100 % der vor­aus­be­zahl­ten Umsatz­steu­er zurück.

Frank­reich

Neu­er Pro­zess in Frank­reich seit 01.2022: Die Mehr­wert­steu­er wird zum Zeit­punkt der Ver­zol­lung berech­net, jedoch nur noch im Hin­ter­grund mit den fran­zö­si­schen Behör­den abge­wi­ckelt. Es gibt kei­ne Vor­aus­zah­lungs­pflicht mehr. Die pro­zen­tua­le Erfolgs­be­tei­li­gung der Drit­t­agen­tur auf dem vor­aus­be­zahl­ten Betrag der fäl­li­gen 20 % Umsatz­steu­er auf den Netto­fahr­zeug­preis weicht einer fixen Pau­scha­le pro Fahr­zeug­ver­zol­lung. Fazit: Bei teu­ren Fahr­zeu­gen ist die­se tie­fer als bis dato, bzw. bis Ende 2021. Bei Occa­sio­nen oder güns­ti­gen Fahr­zeu­gen ver­teu­ern sich die Fix­kos­ten einer Ver­zol­lung. Die Pau­scha­le der Drit­t­agen­tur wird drei bis vier Mona­te nach Ver­zol­lung, nach erfolg­ter Abrech­nung mit den fran­zö­si­schen Behör­den, durch MF Fleet dem Kun­den in Rech­nung gestellt (Bele­ge Dritt­fir­men wer­den offen gelegt). Wich­tig: Schwei­zer Unter­neh­men sind per fran­zö­si­schem Mehr­wert­steu­er­ge­setz nicht berech­tigt einen Vor­steu­er­ab­zug auf Fahr­zeu­gen zu machen. Wir als Lea­sing­ge­sell­schaft jedoch schon. 

Öster­reich

MFFM for­dert die Mehr­wert­steu­er voll­um­fäng­lich zurück. Die Bear­bei­tung de Anträ­ge kann jedoch nur mit Hil­fe eines exter­nen Part­ners umge­setzt wer­den, da eine loka­le Steu­er­ver­tre­tung sicher­ge­stellt wer­den muss. Die­ser Mehr­wert­steu­er­spe­zia­list ver­langt bei einer erfolg­rei­chen Rück­for­de­rung eine pro­zen­tua­le Erfolgs­be­tei­li­gung als Pro­vi­si­on. Bei Bewil­li­gung des Rück­for­de­rungs­an­tra­ges erhält der Kun­de folg­lich einen Gross­teil der vor­aus­be­zahl­ten Mehr­wert­steu­er zurück. Die Bear­bei­tung der Anträ­ge dau­er­te bis dato zwi­schen 6 – 12 Mona­ten. Wich­tig: In Öster­reich kom­men wei­ter gesetz­li­che Pflich­ten wie z.Bsp. NOVA Abga­ben dazu. Las­sen Sie sich von uns im Detail bera­ten – es lohnt sich.

FAQ

Welche Regelung gilt bei Dienstwägen für Arbeitnehmer im Ausland?

Seit dem 1. Mai 2015 ist es im Ausland wohnhaften Mitarbeitern gesetzlich verboten, ein Schweizer Geschäftsfahrzeug im EU-Raum für private Fahrten zu benutzen. Einzig toleriert sind kurze Fahrtunterbrüche für Einkäufe oder Briefaufgabe auf dem direkten Arbeitsweg.

Welche Vorgaben gelten bei Dienstwägen für deutsche Mitarbeiter?

Bei Dienstwägen für Mitarbeiter aus Deutschland, sind Sie verpflichtet sich beim Finanzamt in Konstanz anzumelden, falls Sie noch nicht dort angemeldet sind. Für den Privatanteil des Fahrers muss die Mehrwertsteuer nach Deutschland abgeführt werden (siehe www.fa-konstanz.de).

Welche Vorgaben gelten bei Dienstwägen für Mitarbeiter aus Österreich?

Stellen Sie Mitarbeitern aus Österreich einen Dienstwagen, sind Sie verpflichtet sich beim Finanzamt in Graz anzumelden. Die Mehrwertsteuer für den Privatanteil des Fahrers muss nach Österreich abgeführt werden. Vorgeschrieben ist auch ein Fahrtenbuch (aufgrund der Normverbrauchsabgabe) und dass die private Nutzung einen vorgegebenen prozentualen Anteil der gefahrenen Kilometer nicht überschreiten darf (siehe www. bmf.gv.at).

Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung des Gesetzes?

  • sofortige Beschlagnahmung des Fahrzeuges
  • Bussgeld bis zu 25 % des Fahrzeugwertes
  • Allenfalls privatrechtliche Verzeigung des Fahrers
  • zusätzlich sofortige Bezahlung der Mehrwertsteuer fällig

Kann ein zollrechtlich frei überführbares Fahrzeug weitergegeben werden?

Sollte Ihr Mitarbeiter die Firma verlassen, kann ein anderer  Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland das Fahrzeug übernehmen, ohne dass der Vorgang wiederholt werden muss. Die Verzollung ist europaweit gültig.

Was ist der Vorteil davon die Verzollung outzusourcen?

Grundsätzlich können Unternehmen sich auch selbst um die Verzollung ihrer Fahrzeuge kümmern. Allerdings hat man es rund um Mehrwertsteuern und Zollabgaben mit einer sich ständig verändernden
Gesetzeslandschaft zu tun, weswegen gerade KMU lieber zum Spezialisten gehen.

Haben Sie noch offene Fragen?

Möch­ten Sie mehr über unser Ange­bot erfah­ren? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an. Wir freu­en uns auf Ihren Anruf.

Anru­fen

Clau­dia Casagrande

Ver­zol­lung

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